Das Bundesfinanzministerium hat am 30. September 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen vorgelegt. Er befindet sich in der Abstimmung zwischen den Ministerien, ein Kabinettsbeschluss liegt noch nicht vor. Weil der Bundesrat zustimmen muss, kann sich der Inhalt bis zur Verabschiedung noch ändern. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.
Was bisher gilt
Kryptowerte wie Bitcoin oder Ether gelten steuerlich bisher als sonstige Wirtschaftsgüter. Gewinne aus einem Verkauf sind nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Dann werden sie mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, der bis zu 45 Prozent betragen kann. Gewinne bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt unter 1.000 Euro liegen. Das ist eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Was sich ändern soll
Nach dem Entwurf werden sogenannte Tauschkryptowerte künftig wie Aktien und Fonds behandelt. Gewinne aus einem Verkauf sollen unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer von 25 Prozent unterliegen, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Neu erfasst werden auch laufende Erträge aus dem Verleihen von Kryptowerten (Lending) und aus passivem Staking. Für NFTs, Security-Token und E-Geld-Token sollen die bisherigen Regeln für den jeweils dahinterstehenden Wert gelten.
Da die Gewinne zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen sollen, entfällt die eigene Freigrenze von 1.000 Euro. Nach den allgemeinen Regeln greift dann der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, bei Ehepaaren 2.000 Euro, den sich Krypto-Gewinne allerdings mit Zinsen, Dividenden und Fondserträgen teilen. Ausdrücklich regelt der Entwurf das nicht. Verluste sollen nur eingeschränkt verrechnet werden können.
Steuerabzug durch die Plattform ab 2028
Ab dem 1. Januar 2028 sollen inländische Kryptobörsen und andere Anbieter die Steuer direkt einbehalten, so wie es Banken heute bei Aktiengewinnen tun. Für Gewinne im Jahr 2027 wäre die Steuer noch über die Steuererklärung zu zahlen. Kennt der Anbieter die Anschaffungskosten nicht, soll er den Abzug nach einer Ersatzbemessungsgrundlage von 50 Prozent des Verkaufserlöses berechnen, sofern keine eigenen Angaben vorliegen. Wer Kryptowerte zwischen Plattformen überträgt, sollte Kaufdatum und Kaufpreis deshalb lückenlos dokumentieren.
Plattformen melden bereits Daten
Unabhängig von der geplanten Reform gilt bereits das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz, mit dem Deutschland die EU-Richtlinie DAC8 umsetzt. Anbieter erfassen seit 2026 die Transaktionen ihrer Kundinnen und Kunden und melden sie 2027 erstmals an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Finanzverwaltung erhält damit einen deutlich besseren Überblick über Krypto-Geschäfte.
Die politische Debatte
Der Bundestag hat am 8. Oktober 2026 einen Gesetzentwurf der Grünen abgelehnt, der die Haltefrist rückwirkend ab 2026 abschaffen und Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz belasten wollte. Eine Petition für den Erhalt der Haltefrist mit mehr als 44.000 Mitzeichnungen wurde im Oktober im Petitionsausschuss beraten. Das Finanzministerium rechnet für die eigene Reform in einer vorsichtigen Schätzung mit Mehreinnahmen von rund 350 Millionen Euro pro Jahr, sobald sie voll wirkt.
Was das für Anlegerinnen und Anleger bedeutet
Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, gilt die bisherige Haltefrist. Wer Kryptowerte hält, sollte Kaufdaten und Belege vollständig aufbewahren, denn vom Anschaffungsdatum hängt künftig ab, welche Regel greift. Entscheidungen über Käufe oder Verkäufe sollten nicht allein aus steuerlichen Gründen getroffen werden. Ein Depot-Überblick, etwa in einem Haushaltsbuch wie Liora Finance, hilft, Kaufdaten und Bestände im Blick zu behalten.