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Krankenkasse 2027: Zusatzbeitrag, Sonderkündigung und Kassenwechsel

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag bleibt 2027 bei 2,9 Prozent. Was die eigene Kasse verlangt, entscheidet sie aber selbst. Auf eine Erhöhung müssen Versicherte inzwischen selbst achten, und beim Wechsel gelten feste Fristen.

Stand: 1. November 2026 · 5 Min. Lesezeit · Redaktion Liora Finance

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 auf 2,9 Prozent festgelegt und am 30. Oktober 2026 bekannt gegeben. Der Wert bleibt damit gegenüber 2026 unverändert. Grundlage ist die Schätzung des GKV-Schätzerkreises vom Oktober.


Für den einzelnen Haushalt sagt diese Zahl allerdings wenig aus. Sie ist eine Rechengröße. Den tatsächlichen Satz legt jede Krankenkasse selbst fest, und die Sätze gehen weit auseinander. Zugleich hat sich im Sommer eine Regel geändert, die für den Kassenwechsel wichtig ist.

2,9 %
Rechengröße 2027
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz, amtlich festgelegt
3,13 %
Tatsächlicher Schnitt
tatsächlich erhoben, Stand Ende Juni 2026
2,18 bis 4,39 %
Spanne der Kassen
Stand 1. November 2026, bundesweit geöffnet ab 2,50 %

Warum der Durchschnitt stabil bleibt


Der Gesetzgeber hat im Sommer das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze verabschiedet, es gilt grundsätzlich seit dem 30. Juli 2026. Ohne diese Reform hätte der Wert 2027 nach einer Prognose des Gesundheitsministeriums aus dem Juli bei rund 3,8 Prozent gelegen.


Die Sätze der einzelnen Kassen für 2027 stehen noch nicht fest. Darüber entscheiden die Verwaltungsräte, nach einem Bericht des Handelsblatts meist im Dezember. Ob der tatsächlich erhobene Durchschnitt stabil bleibt, ist damit offen. Bereits 2026 liegt er über dem amtlichen Wert.


Was ein niedrigerer Satz bringt


Zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse hinzu. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen beides je zur Hälfte. Bei Rentnerinnen und Rentnern übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des Beitrags auf die gesetzliche Rente. Selbständige und andere freiwillig Versicherte zahlen den Zusatzbeitrag in der Regel allein.

Arbeitnehmeranteil Selbst getragen
0,5 Prozentpunkte Unterschied rund 105 € im Jahr rund 210 € im Jahr
Bundesweit teuerste zu günstigster Kasse (1,89 Punkte) rund 397 € im Jahr rund 794 € im Jahr

Die Beispiele gehen von einem beitragspflichtigen Einkommen von 3.500 Euro im Monat aus. Sie beruhen auf den Sätzen vom 1. November 2026 und beziehen sich nur auf den Zusatzbeitrag.


Sonderkündigungsrecht bei einer Erhöhung


Erhöht eine Kasse ihren Zusatzbeitrag oder erhebt sie erstmals einen, können Mitglieder auch dann kündigen, wenn sie noch keine zwölf Monate dort versichert sind. Die Erklärung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, für den der höhere Satz erstmals gilt. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar 2027 ist das der 31. Januar 2027.


Die übliche Kündigungsfrist bleibt bestehen. Wer sich im Januar bei einer neuen Kasse anmeldet, bleibt bis zum 31. März bei der bisherigen und zahlt bis dahin deren erhöhten Satz. Die neue Mitgliedschaft beginnt am 1. April.

Das Hinweisschreiben ist entfallen
Bisher mussten Krankenkassen ihre Mitglieder bei einer Erhöhung in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht hinweisen. Diese Pflicht hat der Gesetzgeber mit dem Stabilisierungsgesetz gestrichen, sie gilt seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr. Wer nicht selbst nachsieht, kann die Frist also verpassen.

Beim Nachsehen ist eine Besonderheit zu beachten: Die Liste des GKV-Spitzenverbands zeigt nur die tagesaktuell gültigen Sätze. Ein neuer Satz erscheint dort erst ab dem Tag, an dem er gilt. Eine Erhöhung zum Januar ist in der Liste also erst im Januar zu sehen. Früher Klarheit gibt nur eine direkte Nachfrage bei der eigenen Kasse.


Der normale Wechsel


Auch ohne Erhöhung ist ein Wechsel möglich. Mitglieder sind grundsätzlich zwölf Monate an ihre Kasse gebunden. Danach lässt sich die Mitgliedschaft jederzeit zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats beenden. Für den Zeitpunkt zählt der Eingang der Erklärung bei der neuen Kasse. Kassen können in ihrer Satzung vorsehen, dass die Zwölf-Monats-Frist bei einem Wechsel innerhalb derselben Kassenart nicht gilt.


So läuft der Wechsel ab

  1. Kassen vergleichen. Die Liste des GKV-Spitzenverbands nennt für jede Kasse den Zusatzbeitrag und das Gebiet, in dem sie wählbar ist. Nicht jede Kasse steht allen offen. Auch Zusatzleistungen und Service unterscheiden sich.
  2. Bei der neuen Kasse anmelden. Die Wahl wird allein gegenüber der neuen Kasse erklärt. Sie darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen.
  3. Die Kassen klären den Rest. Die neue Kasse informiert die bisherige elektronisch. Diese Meldung ersetzt die Kündigung, die bisherige Kasse bestätigt das Ende der Mitgliedschaft innerhalb von zwei Wochen. Selbst kündigen muss nur, wer die gesetzliche Krankenversicherung ganz verlässt.
  4. Arbeitgeber informieren. Versicherungspflichtige teilen der meldepflichtigen Stelle, in der Regel dem Arbeitgeber, die neue Kasse mit. Familienversicherte Angehörige sollten bei der Anmeldung angegeben werden.

Wahltarife können binden


Wer bei der bisherigen Kasse einen Wahltarif abgeschlossen hat, ist unter Umständen länger gebunden. Das Gesetz nennt je nach Tarif unterschiedliche Mindestfristen. In besonderen Härtefällen muss die Satzung ein Kündigungsrecht vorsehen.

Mindestbindung Sonderkündigung bei Erhöhung
Selbstbehalt 3 Jahre möglich
Krankengeld-Tarif 3 Jahre nicht möglich
Prämie bei Leistungsfreiheit 1 Jahr möglich
Kostenerstattung 1 Jahr möglich
Besondere Versorgungsformen keine möglich

Was vor einem Wechsel zu klären ist


Der Beitragssatz ist nicht das einzige Kriterium. Wer gerade Krankengeld bezieht, eine Reha bewilligt bekommen hat oder Hilfsmittel nutzt, sollte vorab bei beiden Kassen nachfragen, ob Leistungen neu zu beantragen sind und wie es nahtlos weitergeht. Dasselbe gilt für gesammelte Punkte aus Bonusprogrammen, die sich vor dem Wechsel am besten mit der bisherigen Kasse klären lassen.


Was 2027 außerdem ansteht


Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung soll laut Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober von 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro im Monat steigen, die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro auf 84.150 Euro im Jahr. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Wer über der bisherigen Grenze verdient, zahlt dadurch auch bei gleichem Satz mehr.


In der Pflegeversicherung sieht ein Kabinettsentwurf vor, den Zuschlag für Kinderlose ab Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte anzuheben. Der allgemeine Satz soll bei 3,6 Prozent bleiben. Beschlossen ist das nicht, die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November angesetzt.


Was das für das Haushaltsbudget bedeutet


Sinnvoll ist ein kurzer Blick auf die eigene Gehaltsabrechnung und den Satz der Kasse: im Dezember per Nachfrage, spätestens Anfang Januar in der Liste des GKV-Spitzenverbands. Bei einer Erhöhung bleibt bis Ende Januar Zeit für die Entscheidung. Wer seine festen Ausgaben kennt, etwa mit einem digitalen Haushaltsbuch wie Liora Finance, kann die mögliche Ersparnis besser einordnen.

Keine Steuer- und Rechtsberatung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte geben Steuerberaterinnen und Steuerberater oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Quellen

Liora Finance
Vergessen?